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   LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14   

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LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14 (https://dejure.org/2015,43702)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2015 - 330 O 62/14 (https://dejure.org/2015,43702)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2015 - 330 O 62/14 (https://dejure.org/2015,43702)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Verschweigen von Rückvergütungen bei Zeichnung eines Schiffsfonds

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14
    Die Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die von ihr bezogene Provision folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, Urt. v. 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10; Beschl. v. 1. April 2014 - XI ZR 171/12, nach juris).

    Grundsätzlich kann die Aufklärung über Rückvergütungen zwar auch mittels Übergabe eines Prospektes erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfänger der nach Höhe korrekt angegeben Vertriebsprovision ausdrücklich genannt wird (BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23. September 2014 - XI ZR 215/13, juris; Beschluss vom 12.03.2013, Az. XI ZR 331/11; Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10, juris) ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte.

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14
    Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht über Rückvergütungen entsteht bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligungen; der Anleger gilt als bereits durch den Erwerb der Beteiligungen geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH, Urt. v. 8. März 2005 - XI ZR 170/04, juris).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für

    Auszug aus LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 26. Februar 2013 - Az. XI ZR 498/11, juris) liegt die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadenersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist.
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14
    Denn die Beklagte behauptet schon nicht, dass der Prospekt der Zeugen K. vor der Zeichnung ausgehändigt wurde, was Voraussetzung für die Aufklärung durch den Prospekt wäre (siehe hierzu BGH, Urteil v. 21. März 2005, II ZR 140/03, Rn. 39 [juris]).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

    Auszug aus LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14
    Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGH, Urteil v. 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris).
  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

    Auszug aus LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14
    Die Beweislast sowohl für die Verletzung der Aufklärungspflicht trägt der Anleger (BGH, Urteil v. 11. Mai 2006, III ZR 205/05, Rn. 6 [juris]).
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14
    Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. September 2007 - XI ZR 320/06, juris).
  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt; hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade diese Anlage nicht erkennen (vgl. BGH, Beschl. v. 09. März 2011 - XI ZR 191/10, juris).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 445/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Nachweis der Bedeutungslosigkeit einer

    Auszug aus LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14
    Die Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die von ihr bezogene Provision folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, Urt. v. 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10; Beschl. v. 1. April 2014 - XI ZR 171/12, nach juris).
  • BGH, 12.03.2013 - XI ZR 331/11

    Anspruch auf Rückabwicklung einer Beteiligung an Anteilen aufgrund von

    Auszug aus LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23. September 2014 - XI ZR 215/13, juris; Beschluss vom 12.03.2013, Az. XI ZR 331/11; Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10, juris) ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte.
  • BGH, 01.04.2014 - XI ZR 171/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Vermutung aufklärungsrichtigen

  • BGH, 23.09.2014 - XI ZR 215/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anrechnung von Steuervorteilen bei

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